Insbesondere im Bereich der Erbschaft und der Unternehmensnachfolge bieten sich eine Vielzahl von Möglichkeiten, um das Vermögen nach eigenen Vorstellungen zu übergeben und dabei Werte zu erhalten.

„Die Unkenntnis der Steuergesetzte befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen, die Kenntnis aber häufig“ sagte M.Rothschild (1744-1812). Daher ist es gerade in Erbschafts- und Schenkungsfällen wichtig, sich rechtzeitig damit zu befassen. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit zu Lebzeiten aktiv die Übergabe bzw. Verteilung des eigenen Vermögens zu gestalten.

Wenn Sie es wünschen, stehen wir Ihnen mit unseren steuerrechtlichen sowie betriebswirtschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen zur Verfügung. Bei Bedarf kann darüber hinaus ein Fachanwalt für Erbrecht eingebunden werden.

Die nachfolgenden Ausführungen geben einen kurzen Einblick zu den Themen Erbschaft und Unternehmensnachfolge:

Erbschaftsteuerreform

Reform tritt in Kraft

Nach langem und zähem Ringen ist die Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 in Kraft getreten. Die Reform war nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die alte Fassung des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Änderung des Gesetzes bis zum 31.12.2008 aufgegeben hatte.

Wesentliche Punkte:

Selbstgenutzte Wohnimmobilien

Die Übertragung selbstgenutzten Wohneigentums an Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder bzw. Kinder vorverstorbener Kinder ist unabhängig vom Wert des Gebäudes steuerfrei, wenn über zehn Jahre keine Vermietung und kein Verkauf erfolgt sowie das Gebäude für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Erbt ein Kind, gilt dies allerdings nur, wenn die Wohnfläche max. 200 Quadratmeter beträgt. Darüber hinaus muss Erbschaftsteuer gezahlt werden wenn die persönlichen Freibeträge nicht ausreichen. Die persönlichen Freibeträge belaufen sich auf 500.000 EUR für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, auf 400.000 EUR für Kinder und auf 200.000 EUR für Enkelkinder. Verlierer der Reform sind die Steuerklassen II (u.a. Nichten und Neffen) und III (der nichteheliche Lebensgefährte), da ihr Steuersatz nach Abzug eines Freibetrages von 20.000 EUR mit 30 % anfängt.

Betriebsvermögen

Für die Übertragung von Betriebsvermögen gilt Folgendes: Für Betriebsvermögen ist die Wahl zwischen zwei Varianten vorgesehen: Bei einer Haltefrist von sieben Jahren werden 85 % des übertragenen Vermögens verschont; eine komplette Steuerfreiheit lässt sich durch Fortführung des Betriebs über zehn Jahre erreichen. Diese Wahl muss mit Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich getroffen werden. Die Wahl des Verschonungsmodells und dessen Anwendbarkeit ist von weiteren Bedingungen abhängig. Dazu gehören u.a. die Lohnsumme und die Höhe des Verwaltungsvermögens.

Lohnsumme

Sie darf bei der ersten Option nach sieben Jahren nicht unterhalb von 650 % der Ausgangssumme liegen. Bei der zweiten Option muss die Lohnsumme nach zehn Jahren 1.000 % des Ausgangswerts betragen. Demnach können innerhalb der Frist Mitarbeiter entlassen werden, wenn zum Ende des Sieben- bzw. Zehnjahreszeitraums wieder entsprechende Einstellungen erfolgen. In beiden Fällen gibt es keine Indexierung der Lohnsumme. Bei Unterschreiten der jeweiligen Lohnsumme verringert sich der Verschonungsabschlag rückwirkend in dem prozentualen Maße, in dem die Lohnsumme unterschritten worden ist. Die Lohnsummenregelung gilt nur für Betriebe, die mehr als zehn Beschäftigte haben.

Verwaltungsvermögen

Bei Option 1 darf das Verwaltungsvermögen max. 50 % betragen, bei Option 2 dagegen höchstens 10 %. Fremdvermietete Wohnimmobilien sind vom Verwaltungsvermögen ausgenommen, wenn die Überlassung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt. Zudem werden Immobilien innerhalb eines Konzerns gem. § 4h EStG und Grundstücke, die Dritten zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden, nicht als Verwaltungsvermögen eingestuft. Fallbeil: Der im Entwurf noch vorgesehene und heftig diskutierte Fallbeileffekt wurde beseitigt. Dieser sah bei Verstoß gegen die Auflagen innerhalb der Haltefrist vor, die Steuerbefreiung komplett wegfallen zu lassen. Bei Reinvestition eines Veräußerungserlöses innerhalb von sechs Monaten kommt es nicht zu einer Nachversteuerung.

Abfindungen laut Gesellschaftsvertrag

Für Beteiligungen an Personengesellschaften oder für GmbH-Anteile, die direkt nach dem Erwerb von Todes wegen aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag an Mitgesellschafter übertragen werden, gilt als Vermögensanfall der Abfindungsanspruch, vorausgesetzt dieser ist nicht höher als der gemeine Wert.

Nießbrauch

Nießbrauchsgestaltungen werden erbschaftsteuerlich tendenziell attraktiver, denn es ist vorgesehen, dass der Erwerber den Kapitalwert des Nießbrauchs vom Erwerb steuermindernd abziehen kann. Nach altem Recht war im Fall des Vorbehaltsnießbrauchs lediglich eine Stundung vorgesehen.

Erbschaft- und ertragssteuerliche Doppelbelastung

Die drohende Doppelbelastung stiller Reserven mit Erbschaft- und Ertragsteuer wird ab dem VZ 2009 durch eine prozentuale Ermäßigung bei der Einkommensteuer verhindert.

Bewertung

Statt eines fixen Kapitalisierungszinssatzes können Firmenerben zwischen einem branchenüblichen Verfahren mit den jeweils üblichen Zinssätzen oder einem „vereinfachten Ertragswertverfahren“ mit festen Sätzen wählen. Zudem ist das Bewertungsrecht nun einheitlich im BewG – nicht mehr in separaten Verordnungen – geregelt.

Zeitliche Anwendung

Für Erbfälle, die nach dem 31.12.2006 und vor dem Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, ist ein Wahlrecht zur Anwendung des alten Rechts vorgesehen. Dieses kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerfestsetzung bereits unanfechtbar, kann das Wahlrecht längstens bis zum 30. 6. 2009 ausgeübt werden. Da die Vorschrift zur rückwirkenden Anwendung des Rechts am 1. 7. 2009 außer Kraft tritt, ist es auch im Falle einer noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzung möglich, das Wahlrecht längstens bis zu diesem Datum auszuüben.

meine Einschätzung

Im Vergleich zur alten Rechtslage wird es Gewinner und Verlierer geben. Erhöhten Freibeträgen stehen höhere Bewertungen und in den Steuerklassen II und III höhere Steuersätze gegenüber. Welche Auswirkungen die Betriebsvermögensvergünstigungen in der Praxis haben, wird sich zeigen müssen. Jedenfalls bestehen gegen diverse Regelungen des neuen Gesetzes wiederum erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es ist wohl zu erwarten, dass wiederum das Bundesverfassungsgericht angerufen werden wird.

Unternehmensnachfolge

In Deutschland stehen jährlich ca. 80.000 mittelständische Firmeninhaber vor einer der schwierigsten unternehmerischen Aufgaben: die Übertragung der Verantwortung für den Betrieb auf einen kompetenten Nachfolger. Wer diesen Prozess nicht rechtzeitig einleitet, muss neben persönlicher Enttäuschung mit erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zur Gefährdung des Unternehmensfortbestandes rechnen. Es ist daher unerlässlich, den mitunter mehrere Jahre währenden Prozess der Unternehmensnachfolge nicht dem Zufall zu überlassen.

Da die meisten Unternehmer nur einmalig vor dieser Aufgabe stehen, sind sie für eine optimale Nachfolgegestaltung auf die Hilfe und das Fachwissen von Experten angewiesen. Eine zentrale und koordinierende Aufgabe kann hierbei Ihr Steuerberater übernehmen, weil er die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten im Vergleich zu anderen Beratern, wie z. B. Rechtsanwälten, Notaren, Unternehmensberatern, genau kennt und über das nötige Wissen im Steuerrecht, aber auch Erbschaft- und Gesellschaftsrecht verfügt.