Praezisa_Justitia

Diese Seite informiert Sie aktuell über ausgewählte Dienstleistungen unserer Steuerberatungskanzlei sowie zu vollzogenen oder geplanten Änderungen im Steuer- und Wirtschaftrecht.

Die nachstehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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Unternehmer

Dienstwagennutzung durch Unternehmer

Ein Unternehmer, der zugleich Arbeitnehmer ist und seinen Dienstwagen auch privat und für seine unternehmerische Tätigkeit nutzen darf, kann den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung nicht anteilig als Betriebsausgabe bei seiner unternehmerischen Tätigkeit abziehen.

Hintergrund: Arbeitnehmer müssen den Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens ergibt, als geldwerten Vorteil versteuern. Führen sie kein Fahrtenbuch, wird der Nutzungsvorteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Dienstwagens angesetzt.

Streitfall: Der Kläger war als Unternehmensberater sowohl selbständig als auch als Arbeitnehmer tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er privat und auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen durfte. Die Kfz-Aufwendungen wurden vom Arbeitgeber getragen. Der Kläger versteuerte einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode in Höhe von knapp 5.000 €. Mit dem Dienstwagen fuhr er 5.000 km privat, 18.000 km im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit und 37.000 km als Arbeitnehmer. Der Kläger machte 78,3 % des geldwerten Vorteils (18.000 km : 23.000 km [18.000 km + 5.000 km]) und damit 3.915 € als Betriebsausgaben bei seiner Gewinnermittlung als Unternehmensberater geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte den Betriebsausgabenabzug ab:

  • Der Betriebsausgabenabzug ist nicht möglich, weil der Kläger keine Aufwendungen hatte. Denn sämtliche Kfz-Kosten wurden vom Arbeitgeber getragen. Dieser Aufwand des Arbeitgebers kann dem Kläger nicht im Wege eines sog. abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweges zugerechnet werden.
  • Die einzigen Aufwendungen, die dem Kläger entstanden sind, sind seine Lohnsteuerzahlungen auf den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens. Die Lohnsteuer ist aber steuerlich nicht absetzbar. Im Übrigen entsteht der geldwerte Vorteil unabhängig von einer Nutzung des Dienstwagens für die unternehmerischen Zwecke des Klägers. Auch ohne unternehmerische Tätigkeit des Klägers wäre ein geldwerter Vorteil in Höhe von rund 5.000 € entstanden.

Hinweis: Der BFH deutet an, dass ein Betriebsausgabenabzug möglich gewesen wäre, wenn der geldwerte Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt worden wäre; denn dann hätten die unternehmerischen Fahrten des Klägers zu einer Erhöhung des geldwerten Vorteils geführt.

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an Registrierkassen

Das Bundesfinanzministerium plant mit einem neuen Gesetz, Manipulationen an Kassen künftig wirksamer zu bekämpfen. Damit sollen die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen, z. B. Kassenaufzeichnungen, sichergestellt und Manipulationen ein Riegel vorgeschoben werden.

Die Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus drei Komponenten:

  • Verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Einführung einer Kassen-Nachschau,
  • Sanktionierung von Verstößen

Elektronische Aufzeichnungssysteme sollen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dadurch soll jede digitale Aufzeichnung (z. B. Geschäftsvorfall oder Trainingsbuchung) protokolliert werden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung bestimmen und zertifizieren. Zudem soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Diese kann während der üblichen Geschäftszeiten (in der Gastronomie also auch abends) unangekündigt erfolgen und stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung dar. Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen festgestellt, sollen diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 € geahndet werden können, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist oder nicht.

Hinweis: Bereits jetzt hagelt es Kritik an dem Entwurf. Es bleibt also abzuwarten, in welcher Form das Gesetz letztendlich umgesetzt wird. Was allerdings sicher ist: Ende des Jahres läuft eine Übergangsfrist aus dem Jahr 2010 für alte Registrierkassen aus. Betroffen hiervon sind Geräte, die ohne Einzelaufzeichnungen und Datenexportmöglichkeiten arbeiten. Sofern Sie eine solche Kasse im Einsatz haben, sollten Sie sich spätestens jetzt mit der Anschaffung eines neuen Systems auseinandersetzen.


Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Neues zu Betriebsveranstaltungen

Kürzlich hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 geäußert.

Hintergrund: Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. Betriebsausflüge oder Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern. Der Gesetzgeber gewährt seit dem 1. 1. 2015 einen Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs (oder Betriebsteils) offen steht. Vor 2015 waren die 110 € als Freigrenze ausgestaltet, sodass hier auch nur die geringste Überschreitung insgesamt steuerschädlich war.

Die Kernaussagen des BMF:

  • Für die Berechnung des Freibetrags sind die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung auf alle anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Dem Arbeitnehmer sind dabei auch die Kosten für seine Begleitperson zuzurechnen, so dass dies schnell zu einer Überschreitung des Freibetrags führen kann.
    Beispiel: Die Kosten für die Betriebsveranstaltung, an der 100 Gäste teilnehmen, betragen 10.000 €. Auf jeden Gast entfallen also 100 €. Zu den Gästen gehören Arbeitnehmer A und seine Ehefrau. Dem A sind auch die Kosten für seine Ehefrau zuzurechnen, so dass auf A ein geldwerter Vorteil von 200 € entfällt, von dem ein Freibetrag von 110 € abzuziehen ist. Für A muss somit ein Betrag von 90 € (lohn-)versteuert werden.
  •  Zu den Kosten einer Betriebsveranstaltung gehören neben den Aufwendungen für Speisen, Getränke, Musik, Geschenke und Raummiete auch die Kosten für die Beleuchtung, einen Eventmanager, für Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten und für Trinkgelder. Nicht einzubeziehen sind die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers wie z. B. die anteiligen Raumkosten für die betrieblichen Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, oder die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung.
  •  Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr kann ausgewählt werden, für welche zwei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von jeweils 110 € gelten soll. Hierzu müssen allerdings detaillierte Teilnehmerlisten geführt werden.
  • Übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten für die Fahrt zu einer außerhalb des Betriebs stattfindenden Betriebsveranstaltung, handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz, sofern die Arbeitnehmer in Eigenregie anreisen. Dagegen zählen Reisekosten zu den Zuwendungen der Feier und sind den 110 € zuzurechnen, wenn die Kosten für eine gemeinsame Fahrt mit dem Bus, dem Schiff oder der Bahn zum Ausflugsziel aufgewendet werden.
  •  Der Arbeitgeber kann auch bei Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen umsatzsteuerlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Bruttokosten pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung mehr als 110 € betragen und ein Überschreiten dieser Grenze von Anfang an ersichtlich ist. (Achtung: hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht wie bei der Lohnsteuer um einen Freibetrag). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 110 €-Grenze überschritten wurde, muss der Arbeitgeber eine sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen; dafür ist aber ein Vorsteuerabzug möglich.

Hinweise: Das Schreiben gilt grundsätzlich rückwirkend ab dem 1. 1. 2015. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Regelungen muss es allerdings erst ab dem 10. 11. 2015 (Tag nach Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) angewendet werden.

Für Veranlagungszeiträume vor 2015 ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu beachten. Danach zählen zu den Gesamtaufwendungen nur konsumierbare Aufwendungen (Speisen, Getränke, Entertainment), nicht jedoch Aufwendungen für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (z. B. die Saalmiete). Anteilige Gesamtaufwendungen für Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer ebenfalls nicht zugerechnet. 

Kosten einer beruflichen und privaten Feier

Und noch einmal Party: Die Kosten für eine Feier, mit der zum einen eine berufliche Prüfung und zum anderen der Geburtstag gefeiert wird, sind anteilig abziehbar. Der Umfang des Abzugs richtet sich dann nach dem Anteil der aus dem beruflichen Umfeld stammenden Gäste an der Gesamtteilnehmerzahl.

Hintergrund: Beruflich veranlasste Kosten sind absetzbar, nicht aber private Kosten. Besteht sowohl ein beruflicher als auch ein privater Zusammenhang, spricht man von einer gemischten Veranlassung. Bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2009 war bei gemischter Veranlassung ein anteiliger Abzug der Kosten, soweit sie beruflich veranlasst waren, grundsätzlich nicht möglich (sog. Aufteilungsverbot). Seit der BFHEntscheidung können die anteiligen Kosten abgezogen werden, soweit sich der beruflich veranlasste Kostenanteil zutreffend und leicht nachprüfbar vom privat veranlassten Teil abgrenzen lässt.

Streitfall: Der Kläger absolvierte sein Steuerberaterexamen und wurde im selben Jahr 30 Jahr alt. Er veranstaltete deshalb eine große Feier und lud rund 100 Gäste ein. Hiervon waren 46 Gäste Kollegen. 46 % der Kosten für die Feier machte er als Werbungskosten geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies dem Grunde nach ebenso, verwies den Fall jedoch zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück:

  • Ob die Kosten einer Feier beruflich oder privat veranlasst sind, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anlass der Feier: Soweit der Kläger sein Steuerberaterexamen feierte, war die Feier beruflich veranlasst. Die Geburtstagsfeier war hingegen privat veranlasst. Die Kosten der Feier können daher nach beiden Gästegruppen aufgeteilt werden, d. h. nach der Anzahl der Kollegen einerseits und nach der Anzahl der Freunde und Verwandten andererseits.
  • Kollegen können jedoch zugleich auch Freunde sein und deshalb aus privaten Gründen eingeladen werden. Um eine richtige Zuordnung vornehmen zu können, ist daher zu prüfen, ob der Steuerpflichtige nur einzelne Kollegen einlädt – dies spricht für eine private Veranlassung – oder ob er Kollegen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt, d. h. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung oder aufgrund einer bestimmten Funktion (z. B. alle anderen Steuerberater); letzteres spricht für eine betriebliche Veranlassung.

Hinweise: Die Entscheidung macht deutlich, dass es nun auch bei gemischt veranlassten Feiern kein Aufteilungsverbot mehr gibt. Der Anlass der Feier ist übrigens nicht das einzige Kriterium der Prüfung einer beruflichen oder privaten Veranlassung. Weitere Anhaltspunkte sind z. B., wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste festlegt, wo die Veranstaltung stattfindet sowie der Charakter der Feier.


Steuerzahler

Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Die Kosten eines Zivilprozesses sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) gibt damit seine geänderte Rechtsprechung wieder auf. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Zivilprozess für den Steuerpflichtigen existenziell notwendig ist.

Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, wie z. B. Krankheitskosten. Im Jahr 2011 entschied der BFH, dass auch Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sich der Steuerpflichtige weder mutwillig noch leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Mit seiner neuen Entscheidung rudert das Gericht nun zurück.

Streitfall: Die Klägerin führte gegen ihren Bruder einen Erbrechtsstreit, der sie ca. 7.000 € kostete. Diese Kosten machte sie beim Finanzamt erfolglos als außergewöhnliche Belastung geltend.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Entgegen der im Jahr 2011 entwickelten Rechtsprechungsänderung entstehen Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig. Vielmehr hängt es vom freien Willen des Steuerpflichtigen ab, ob er seine zivilrechtlichen Ansprüche einklagt oder zivilrechtliche Ansprüche eines Dritten abwehrt.
  • Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Zivilprozess einen existenziell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen oder den sog. Kernbereich des menschlichen Lebens betrifft.
  • Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige ohne den Zivilprozess seine Existenzgrundlage verlieren könnte.
  • Der Erbrechtsstreit der Klägerin berührte die Existenzgrundlage der Klägerin nicht. Ein Abzug der Kosten schied daher aus.

Hinweise: Der BFH gibt damit seine erst im Jahr 2011 entwickelte Rechtsprechung wieder auf. Diese war auf erhebliche Kritik gestoßen, weil z. B. auch ein Prozess wegen einer Luxusreise zu steuerlich abziehbaren Aufwendungen geführt hätte. Der Gesetzgeber hatte auf die geänderte Rechtsprechung des BFH reagiert und ab 2013 geregelt, dass Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Das neue Urteil entspricht dieser geänderten Rechtslage, und zwar auch für frühere Veranlagungszeiträume.

Steuerbefreiung für das Familienheim

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein selbstgenutztes Haus („Familienheim“) gilt auch dann, wenn der Erbe erst nach mehr als einem halben Jahr nach dem Erbfall das Haus selbst nutzt. Er muss allerdings darlegen, weshalb er das Haus nicht früher nutzen konnte. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim erfasst auch den Miteigentumsanteil am Familienheim, den der Erbe erst im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhalten hat.

Hintergrund: Ein sog. Familienheim kann steuerfrei vererbt werden. Unter einem Familienheim versteht das Gesetz eine Immobilie, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat – oder aus zwingenden Gründen nicht selbst nutzen konnte – und beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung vorgesehen ist. Kindern wird die Steuerbefreiung nur soweit gewährt, wie die Wohnfläche der Immobilie 200 qm nicht übersteigt.

Streitfall: Der Kläger und seine Schwester erbten von ihrem Vater mehrere Immobilien, darunter ein Zweifamilienhaus, das von der Schwester und dem Vater bis zu dessen Tod Ende 2010 bewohnt wurde. Ende 2011 zog die Schwester aus der Doppelhaushälfte aus und der Kläger ein. Im März 2012 kam es zur Erbauseinandersetzung zwischen Kläger und Schwester, aufgrund derer der Kläger das Zweifamilienhaus, die Schwester die übrigen Immobilien erhielt. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für Familienheime nur zu 50 % der selbstgenutzten Doppelhaushälfte im Umfang der Erbquote des Klägers.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Steuerbefreiung war dem Grunde nach zu gewähren, weil die Doppelhaushälfte vom Erblasser selbst genutzt worden war und auch vom Kläger unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt war und auch tatsächlich selbstgenutzt wurde.
  • Zwar ist für eine „unverzügliche“ Selbstnutzung grundsätzlich eine Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers erforderlich.
  • Eine spätere Selbstnutzung kann aber unschädlich sein, wenn der Erbe nachvollziehbar glaubhaft macht, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat und weshalb er unverschuldet nicht früher einziehen konnte. Unschädlich ist es bspw., wenn sich der Einzug verzögert, weil – wie im Streitfall – noch eine Erbauseinandersetzung läuft oder bei einer Renovierung gravierende Baumängel entdeckt werden, die noch beseitigt werden müssen.
  • Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht nur auf die Erbquote von 50 % an dem Haus, sondern gilt für den Wert der gesamten Doppelhaushälfte, also auch für die weiteren 50 %, die der Kläger im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten hat. Dies folgt aus einer gesetzlichen Regelung, nach der der Miterbe, der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung steuerbefreites Vermögen erwirbt, so behandelt wird, als ob er von Anfang an steuerbefreites Vermögen erhalten hat. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten erfolgt.

Hinweise: Die Schwester kann für ihre Erbquote an der Doppelhaushälfte keine Steuerbefreiung verlangen. Diese steht allein ihrem Bruder zu, weil er 50 % der selbstgenutzten Doppelhaushälfte geerbt und weitere 50 % im Rahmen der Erbauseinandersetzung hinzuerworben hat. Das Gesetz ermöglicht damit einen sog. Begünstigungstransfer unter den Miterben. Dem Erben werden nicht andere Eigentumsanteile zugerechnet, sondern es erhöht sich lediglich die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung.

Das Urteil ist positiv, weil eine Erbauseinandersetzung nicht innerhalb von sechs Monaten gefordert wird. Der BFH widerspricht insoweit der Finanzverwaltung. Allerdings sollte beachtet werden, dass der Erbe, der die Steuerbefreiung für ein Familienheim in Anspruch nehmen will, die Beweislast dafür trägt, dass eine Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nicht möglich gewesen ist. Verzögert er eine Erbauseinandersetzung, könnte das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen, wenn die Selbstnutzung erst nach Abschluss der zögerlich betriebenen Erbauseinandersetzung erfolgt. War von vornherein eine Eigennutzung des Familienheims durch den Erben nicht geplant oder – z. B. wegen beruflicher Gründe – nicht möglich, scheidet eine Steuerbefreiung aus.


Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Ermäßigung für Handwerkerleistungen

Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen wird keine Steuerermäßigung gewährt, wenn er den Handwerker bar bezahlt. Dies gilt auch bei Barzahlung an einen öffentlich bestellten Handwerker.

Hintergrund: Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen gewährt der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 €. Voraussetzung ist zum einen das Vorliegen einer Rechnung und zum anderen eine Überweisung auf das Bankkonto des Handwerkers.

Streitfall: Der Kläger bezahlte einen Bezirksschornsteinfegermeister, der seinen Schornstein gereinigt hatte, in bar. Das Finanzamt versagte wegen der Barzahlung die Steuerermäßigung.

Entscheidung: Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH):

  • Nach dem Gesetz ist eine Überweisung auf das Konto des Handwerkers erforderlich, eine Barzahlung genügt nicht. Zweck der Regelung: die Schwarzarbeitbekämpfung.
  • Diese Grundsätze gelten auch bei Zahlung an einen Bezirksschornsteinfegermeister. Zwar ist ein Bezirksschornsteinfegermeister öffentlich bestellt, sodass Schwarzarbeit nicht ohne Weiteres zu befürchten ist.
  • Eine Ausnahme zugunsten des Klägers ist dennoch nicht geboten. Denn der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Einweise: Der BFH hält sich streng an den Gesetzeswortlaut. Wer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt geltend machen will, muss den Rechnungsbetrag an den Handwerker überweisen und von einer Barzahlung Abstand nehmen. Eine Unterscheidung zwischen Berufsgruppen des Handwerks, die für Schwarzarbeit anfälliger sind, und Berufsgruppen, die eher selten durch Schwarzarbeit auffallen, ist nicht geboten.

Schenkung zwischen Eheleuten

Nach dem Gesetz ist die Schenkung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses/einer Eigentumswohnung zwischen Eheleuten schenkungsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für die Schenkung einer Ferien- oder Zweitwohnung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt hat.

Streitfall: Ein Ehemann schenkte seiner Frau eine Doppelhaushälfte auf Sylt, die als Ferienwohnung genutzt wurde. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Ehemann Schenkungsteuer fest.

Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach Sinn und Zweck der Steuerbefreiung ist nur die Schenkung des Familienwohnheims steuerfrei, also der Immobilie, in der sich der Mittelpunkt des familiären befindet. Begünstigt werden soll nämlich nur der „enge Kernbereich der ehelichen Lebensgemeinschaft“.
  • Dieses Kriterium ist weder bei einer Ferienwohnung noch bei einer Zweitwohnung erfüllt. Die Schenkungsteuerfreiheit für derartige Immobilien wäre eine ungerechtfertigte Privilegierung von Ehegatten.

Hinweise: Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob die gesetzliche Steuerbefreiung für Immobilien, in denen sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, überhaupt verfassungsgemäß ist. Seit 2009 ist auch die Vererbung einer als Familienwohnsitz genutzten Immobilie erbschaftsteuerfrei. Allerdings muss der Erbe die Immobilie dann zehn Jahre lang selbst nutzen.

Rechtsprechung

Umsatzsteuer §4 Nr. 14 UStG
Umsatzsteuerbefreiung für die der Reimplantation körpereigener Knorpelzellen dienenden Dienstleistungen
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.11.2013 – IV D 3 – S 7170/11/10005

Umsatzsteuer §4 Nr. 14 UStG
Steuerbefreiung für bestimmte infektionshygenische Leistungen
Quelle: UStG, ab dem 01.07.2013

Umsatzsteuer §4 Nr. 14 UStG
Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der ausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 08.11.2013 – IV D 3 – S 7170/12/10001

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung und Vertragsgestaltung
Honorarärzte in Krankenhäusern
Quelle: LSG Baden-Würtemberg, Urteil vom 17.04.2013 (L 5 R 3755/11)

Umsatzsteuer § 4 Nr. 16 UStG
Steuerfreie Leistungen von Altenwohnheimen
Quelle: BFH, Urteil vom 19.03.2013 (XI R 45/10)

Einkommensteuer § 4 EStG
Ferrari wird nicht als Bertriebsvermögen eines Tierarztes anerkannt
Quelle: FG Nürnberg vom 27.01.2013 ( 7 K 966/2009)

Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Praxis kann auch dann geltend gemacht werden, wenn auf dem Nachhauseweg Patienten besucht werden
Quelle: FG Münster

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